Satzung des gemeinnützigen Vereins
Die Meddel-Grenner e. V.
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies bedeutet keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts
§1
Name, Sitz, Rechtsform
1.) Der Verein führt den Namen: Die Meddel – Grenner
2.) Er istim Vereinsregister eingetragen und trägt er den Zusatz „e.V.“
3.) Der Verein hat seinen Sitz in Gründau / Mittel-Gründau.
4.) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Verein
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) von Kunst und Kultur,
b) der Heimatpflege und Heimatkunde,
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Unterstützung sowie Förderung von Veranstaltungen in Form von Aufführungen der darstellenden und bildenden Kunst mit historischem und ortsgeschichtlichem Hintergrund sowie der Durchführung oder Unterstützung von Vereinen für weitere kulturelle Veranstaltungen und sonstige Ausstellungen.
4.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Beiträge, eingezahlte Kapitalanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.
6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand oder andere für den Verein tätige Personen können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
7.) Der Vereinszweck wird ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einer politischen oder religiösen Richtung erfüllt.
§3
Mitgliedschaft und Einnahmen
1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Einzelpersonen, Vereinigungen, Vereine und Firmen, sowie die Kirchen-gemeinde) werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet in allen Fällen der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen über die Aufnahme mit Mehrheitsbeschluss aufheben.
2.) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe, Art und Fälligkeit nur auf der Mitgliederversammlung festgelegt und geändert werden kann. Bei Neuaufnahme in den Verein ist der Beitrag für das gesamte laufende Jahr fällig, in dem die Aufnahme erfolgt. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließ-ende Beitragsordnung, diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
3.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Jahresende aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
§4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§5
Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Beauftragten für Finanzen
d) Der Vorstand kann nach Bedarf mit Beisitzern erweitert werden. Diese
werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
e) Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Beisitzer auf Zeit benennen.
f) Diese können verantwortungsvolle Tätigkeiten innerhalb des Vereins oder beratende Tätigkeiten übernehmen.
Der geschäftsführende Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus a. bis c, der Gesamtvorstand besteht aus a. bis e.
2.) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4.) Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung zunächst für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Danach beträgt die Wahlperiode jeweils 2 Jahre. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
5.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
6.) Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 500 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstands.
7.) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§6
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
2.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
3.) Zu den Versammlungen lädt der Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einladung muss schriftlich oder per Mail erfolgen.
4.) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit,
d) die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
e) die Wahl von 2 Kassenprüfern (in der Regel 2-jährlich),
f) die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
g) die Festsetzung der Jahresbeiträge,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die eventuelle Vereinsauflösung und
i) die Entscheidung aller Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit und Möglichkeiten des Vorstandes hinausgehen.
§7
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
2.) Beschlüsse werden auf der Mitgliederversammlung, außer zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Enthaltungen zählen nicht. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch 2 natürliche Personen vertreten von denen jeder eine Stimme hat. Bei der Abstimmung über einen Antrag oder bei Wahlen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Bei der Besetzung von Vorstandsämtern sind mehrere Wahlgänge zulässig. Geheim muss abgestimmt werden, wenn dies mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlvorstand zu bilden, dessen Mitglieder sind nicht wählbar.
3.) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
4.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied durch Unterschrift bescheinigt wird.
§8
Satzungsänderungen
1.) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
2.) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der ordentlichen oder einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.
3.) Satzungsänderungen über den Zweck des Vereins und über die Verwendung des Restvermögens sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§9
Kassenprüfung
Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch mindestens 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wahlperioden sind so zu wählen, dass nie beide gleichzeitig neu gewählt werden müssen, sondern immer wechselweise von Jahr zu Jahr. Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, der diesen in die Mitglieder-versammlung einbringt.
§10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, jeweils zur Hälfte, an den Elternbeirat der KITA „Villa Kunterbunt“, Am Salzrain, 63584 Mittel-Gründau, sowie den Elternbeirat der „Schule am Hofgut“, Hofweg, 63584 Mittel-Gründau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Gründau, am 1. September 2017